Vereinsstatuten

Statut des Vereins ASKÖ Steelsharks Traun

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.06.2020

I. Präambel

Soweit in diesem Statut auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

II. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ASKÖ Steelsharks Traun

(2) Er hat seinen Sitz in Traun und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2. Zweck des Vereines

Der Verein ist nicht auf Gewinn berechnet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; er bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Mitglieder durch Förderung des Sports in umfassender Art.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes

(1) Als ideelle Mittel dienen:

a) Ausübung, Pflege und Förderung des Sports in anerkannten Sportarten, insbesondere American Football, Cheerleading und Flagfootball

b) allgemeine körperliche Ertüchtigung;

c) Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;

d) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte;

e) Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen;

f) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften;

g) Einrichtung einer Bibliothek und Videothek;

h) Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung;

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch

a) Beiträge der Mitglieder;

b) Geld- und Sachspenden;

c) Bausteinaktionen;

d) Flohmärkte und Basare;

e) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien);

f) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;

g) Veranstaltungen;

h) Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung);

i) Sportlerablösen;

j) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);

k) Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon;

l) Entgelte für die Nutzung von Bootsanlegeplätzen;

m) Entgelte für Pferdeeinstellung;

n) Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen;

o) Zinserträge und Wertpapiere;

p) Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung (Kantine, Buffet, Restaurant etc.)

q) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;

r) Beteiligung an Unternehmen.

(3) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die statutgemäßen Zwecke und für mildtätige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder Auflösung des Vereines besteht für das Mitglied kein Anspruch auf einen Vermögensanteil.

§ 4. Sektionen

(1) Dem Vorstand obliegt die Bildung sowie Auflösung von Sektionen als rechtlich unselbständiger Teil des Vereins. Jede Sektion kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die nicht in Widerspruch zu diesem Statut stehen darf und der Genehmigung des Vorstands bedarf.

(2) Ein Vereinsmitglied kann mehreren Sektionen angehören und hat in jeder Sektionsversammlung eine Stimme, in der Mitgliederversammlung des Vereines aber nur eine Stimme.

(3) Die Organe einer Sektion sind die Sektionsversammlung und der Sektionsvorstand.

III. Mitgliedschaft

§ 5. Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich mit allen Rechten und Pflichten an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern, ohne sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen.

(4) Um den Verein besonders verdienten Mitgliedern kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese kann auch mit einer Ehrenfunktion verbunden werden.

§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilli-gen Austritt oder Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen; erfolgt die Anzeige später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirk-sam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehr-heit beschlossen werden.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

a) grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane;

b) unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines;

c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung .

(4) Vor dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftli-chen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(5) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedsrechte. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein vereinsinter-nes Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederver-sammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitglieds-ausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zu-rückzustellen.

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht und aktives sowie passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung richten sich nach § 10 Abs. 5.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unter-lassen, was Ansehen und Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge verpflichtet.

IV. Vereinsorgane

§ 9. Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Sektionsversammlung

d) Sektionsvorstand

e) Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer

f) Schiedsgericht

(2) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b – f beträgt zwei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 10. Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen,

a) auf Beschluss des Vorstandes,

b) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,

c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder

d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG).

(3) Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich und von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.

(5) Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die Funktionen eines Obmannes, Finanzreferenten, Schriftführers und deren Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.

(6) Die Mitgliederversammlung ist bei statutgemäßer Einladung aller Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur zu bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten sowie Anträgen nach Abs. 4 gefasst werden. Wahlvorschläge für die Vereinsorgane können auch unmittelbar bei der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

(7) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung dieses Statuts bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11. Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen.

Insbesondere sind ihr vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung);

b) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d) Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 18 Abs. 6; § 5 Abs. 5 VerG);

e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;

f) Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts;

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;

(2) Die Mitgliederversammlung ist befugt, Angelegenheiten gem. Abs. 1 lit. h und i dem Vorstand zu übertragen.

§ 12. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) den stimmberechtigten Mitgliedern:

1. Obmann und seine Stellvertreter;

2. Schriftführer und sein Stellvertreter;

3. Finanzreferent und sein Stellvertreter;

4. Sportlichen Leiter

5. Sektionsleiter American Football / Cheerleading/ Flagfootball/ Nachwuchs

b) den Mitgliedern mit beratender Stimme

1. Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten (z.B. Sportstätten, Rechtsangelegenheiten, Marketing, Bildung, Veranstaltungen, Frauen etc.)

2. Beiräte.

Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Funktionen ist zulässig.

(2) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (Beiräte). Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes (bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag.

(6) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.

Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären.

(7) Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 13. Aufgaben des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters unter Beachtung der gesetzlichen oder statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane zu führen.

(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand bzw. den Sportausschuss beschließen.

(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Insbesondere obliegt es ihm,

a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;

b) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;

c) die von der Sektionsversammlung gewählten Sektionsleiter zu genehmigen;

d) Sektionsleiter bei groben Verstößen gegen dieses Statut oder Beschlüssen der Vereinsorgane zu entheben; bei Enthebung ist der Sektionsversammlung die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben;

e) über die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge hinaus Abgaben und Gebühren fest-zulegen;

f) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;

g) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;

h) das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG);

i) innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs. 1 VerG);

j) eine (außer)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);

k) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);

l) die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren ; geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);

m) erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;

n) zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln;

o) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.

p) Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszahlungszeiträume;

q) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(4) Der Vorstand kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern, Sektionsvorständen oder Ausschüssen ganz oder unter bestimmten Bedingungen übertragen. Ein Widerruf ist durch Beschluss des Vorstandes möglich.

§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.

(2) Der Obmann, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, führt in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Er ist auch berechtigt, an Sitzungen des Sportausschusses, der Sektionsorgane oder Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen oder ein Vorstandsmitglied zu entsenden.

(3) Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt gemeinsam mit einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat das für Finanzen zuständige Mitglied des Vorstandes, der Finanzreferent, im Verhinderungsfall der Finanzreferent-Stellvertreter – mit zu unterfertigen.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(6) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat ins-besondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Sektionen, Sparten) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Vorstand sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(7) Die Referenten, Sektionsleiter (Fachwarte) und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vor-stand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.

(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Funktionäre deren Stellvertreter.

§ 16. Sektionsversammlung

Jedes Mitglied einer Sektion hat in der Sektionsversammlung eine Stimme, diese ist vom Obmann oder dem Sektionsleiter nach Bedarf einzuberufen, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl eines Sektionsvorstandes

b) Festsetzung einer Geschäftsordnung für die Sektion

c) Beschlussfassungen über ausschließlich sektionsinterne (sportliche) Angelegenheiten. Diese Beschlüsse bedürfen jedoch einer Genehmigung durch den Vorstand.

§ 17. Sektionsvorstand

Der Sektionsvorstand wird von der Sektionsversammlung gewählt und besteht aus

a) dem Sektionsleiter und seinem Stellvertreter

b) dem sportlichen Leiter (soferne diese Funktion nicht vom Sektionsleiter oder seinem Stellvertreter wahrgenommen wird)

c) höchstens 3 weiteren Mitgliedern

§ 18. Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer

(1) Die drei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber auch nicht Vereinsmitglieder sein.

(2) Sie haben

a) die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;

b) Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;

c) vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG);

d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG);

e) im Falle der Auflösung des Vereines die Schlussrechnung und den Schlussbericht des Abwicklers zu prüfen.

(3) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein und sind grundsätzlich nur der Mitgliederversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Mitgliederversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.

(5) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rück-tritt der Organe sinngemäß (§ 12) mit der Maßgabe, dass eine Kooptation eines von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfers nur im Einvernehmen mit den übrigen Rechnungsprüfern erfolgen darf.

(6) Ein Abschlussprüfer (§ 22 Abs. 2 VerG) ist von der Mitgliederversammlung für die Funktionsperiode (§ 8 Abs. 2) zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren; ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand einen Abschlussprüfer zu bestellen.

§ 19. Schiedsgericht

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts das vereinsinterne Schiedsgericht anzurufen.

(2) Es setzt sich aus fünf ordentlichen und unbefangenen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.

(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG).

(5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.

§ 20. Anti-Doping

Der Verein bekennt sich ganz klar zu einem dopingfreien Sport. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichten sich, diese einzuhalten und in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von nationalen und inter-nationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.

§ 21. Datenschutz

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Die Vereinsmitglieder stimmen für sich und für ihre jeweiligen Mitglieder der Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (DSG 2000 idgF) und dem Daten-schutz-Anpassungsgesetz 2018, der Datenschutzgrundverordnung ab Geltung bzw. der jeweils gültigen Standard- und Musteranwendung für die Mitgliederverwaltung im Landesverband zu und erteilen ihre Zustimmung zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu vereinsinternen Zwecken, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

V. Auflösung des Vereines

§ 22. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Eine derartige Mitgliederversammlung ist dem zuständigen ASKÖ – Bezirksverband oder ASKÖ – Landesverband mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, der Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Mitgliederversammlung entsenden kann.

(3) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert dem zuständigen ASKÖ – Bezirksverband oder ASKÖ – Landesverband zu übertragen, der es für ähnlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ).

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